Satzung des „VSW – Verein für Stadtmarketing und Wirtschaft Bad Liebenwerda e.V.“


Präambel

Auf Initiative von Bürgerinnen und Bürgern der Kurstadt hat sich am 30. Juni 2005 ein Gründungskomitee zur Bildung des „VSW - Verein für Stadtmarketing und Wirtschaft Bad Liebenwerda e.V.“ konstituiert und die Bildung dieses Vereins beschlossen.

Der Verein stützt sich auf die initiativreichen Erfahrungen der fünf Arbeitskreise in Bad Liebenwerda bei der Erarbeitung des Stadtleitbildes und dessen Umsetzung. Diese Tätigkeit wird vom Verein unterstützt.

Für den Verein gilt folgende Satzung:


§ 1
Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen „VSW – Verein für Stadtmarketing und Wirtschaft Bad Liebenwerda e.V.“.
2. Sitz des Vereines ist Bad Liebenwerda.
3. Der VSW wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Bad Liebenwerda eingetragen.
4. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.
5. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen sowie Verbänden in der Region Elbe-Elster und darüber hinaus an.


§ 2
Ziel und Zweck des Vereins


1. Förderung von Stadtmarketing und Wirtschaft im Interesse des Gemeinwohls aller Bürgerinnen und Bürger.
2. Erhöhung der Attraktivität der Stadt Bad Liebenwerda mit allen Ortsteilen im Sinne der Allgemeinheit nach innen und nach außen.
3. Förderung einer fairen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und Vereinen aller Größenordnungen und Rechtsformen sowie staatlichen Institutionen.
4. Förderung von Außenwirtschaftsaktivitäten.
5. Erarbeitung von Konzepten für eine gute Zukunft der Stadt Bad Liebenwerda und deren Umsetzung mit allen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Verwaltungen, Vereinen und gesellschaftlichen Bereichen.
6. Erhöhung der Anziehungskraft der Stadt als Wirtschafts-, Kur- und Gesundheitsraum sowie Gewinnung von Investoren.
7. Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit.
8. Werbung für Bad Liebenwerda als Gesundheits- Tourismus- und Kulturzentrum.
9. Realisierung von eigenen Projekten und Unterstützung gemeinnütziger und sozialer Aufgaben.
10. Organisation von Kulturveranstaltungen aller Art.
11. Förderung des Sports, der Jugendarbeit und Koordinierung der dafür erforderlichen Maßnahmen.
12. Koordinierung der Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen und Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere auch in den Ortsteilen.
13. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

a)Information, Einbeziehung, Beratung und Mitarbeit der Bevölkerung,
b)Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit,
c)Vortragsveranstaltungen, Seminare, Fachtagungen, Arbeitskreise, gesellschaftliche Veranstaltungen,
d) Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Unternehmen, Führungskräften und Repräsentanten aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Forschung im In- und Ausland,
e) Unterstützung von kommunalen und sonstigen Initiativen sowie von Programmen auf der Grundlage des Vereinszwecks,
f) Unterstützung und Förderung von gemeinnützigen Vereinen insbesondere in der Kommunikation untereinander sowie der Präsentation in der Öffentlichkeit.


§ 3
Mitgliedschaft


1.Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge. Der Vorstand hat die Entscheidung über den Antrag dem Bewerber mitzuteilen. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung.
4. Juristische Personen nehmen ihre Mitgliedschaft durch gesetzliche Vertreter oder Entsendung eines schriftlich gegenüber dem Vorstand zu benennenden Vertreters wahr.
5. Die Mitgliedschaft endet nach schriftlich erklärtem Austritt gegenüber dem Vorstand mit Halbjahresfrist zum Ende des Kalenderjahres. Zu diesem Zeitpunkt erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Das gleiche trifft zu bei Geschäftsaufgabe von Firmen etc. und Todesfall von natürlichen Personen.

6.Nach dem Austritt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Beitragsleistung nur für das laufende Kalenderjahr verpflichtet.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es seine Mitgliedspflichten verletzt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
b) wenn im Hinblick auf die Verwirklichung des Vereinszwecks der Ausschluss des Mitgliedes bei vorsätzlicher Verletzung der Mitgliedspflichten dringend geboten ist.

c)Vor dem Ausschluss ist das betroffenen Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben/Rückschein zu zustellen. Ein ausscheidendes Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.Alle Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines zu fördern und gemäß der Satzung sowie Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
3.Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand mehr als drei Monate beträgt.
  
  
§ 5
   Vereinsorgane


1. Der Vorstand. Er besteht im Sinne des § 26 des BGB aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, wobei jeweils zwei Mitglieder den Verein gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern ist beim Vereinsregister anzumelden. Der Vorstand ist für die Umsetzung der Vereinsziele gemäß Satzung verantwortlich. Darüber hinaus obliegen ihm alle Angelegenheiten, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung zugeordnet sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Schriftführer (Protokollant) und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen. In der Regel sollten mindestens aller 3 Monate Vorstandssitzungen stattfinden.
4. Es besteht die Möglichkeit, einen erweiterten Vorstand mit bis zu 10 Beisitzern zu wählen. Der Vorstand entscheidet auch über die Teilnahme von Gästen an den Tagungen des Vorstandes.
5. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Versammlungsleitung hat der Vorstandsvorsitzende. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
6.  Die ordentliche Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr stattfindet, hat insbesondere folgende Aufgaben:

-Wahl des Vorstandes und des Beirates,
-Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die abgelaufene Arbeitsperiode und Festlegung der künftigen Aufgaben,
-Kassenbericht,
-Entlastung des Vorstandes,
-Änderung der Satzung bzw. Behandlung von Anträgen,
-Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
-Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Feststellung des Jahresabschlusses des Vereins.

7.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mittels einfachem Brief einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen das erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
8.Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
9.Davon ausgenommen sind Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschließen. Diese fassen ihre Beschlüsse mit zwei Drittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
10.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
11. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.


§ 6
Abteilungen des Vereins


1. Innerhalb des Vereins können für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei der Auflösung einer Abteilung ist der Wille der betroffenen Abteilung in der Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung des Vereins zu berücksichtigen.
3. Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung dem entgegensteht oder eine andere Abteilung bzw. der Verein hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.
4. Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter, der durch die Mitglieder der Abteilung in einer einzuberufenden Abteilungsversammlung gewählt wird. Seine Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstands. Er ist Mitglied des erweiterten Vorstands. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Abteilungsleiters im Amt. Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus, oder findet sich kein gewählter Kandidat für die Position, so nimmt ein Mitglied des Vorstandes die Geschäfte des Abteilungsleiters zunächst kommissarisch wahr. Alle Entscheidungen der Abteilungen erfordern grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Vorstands.
5. Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand in jeder Vorstandssitzung und im Bedarfsfall auch außerhalb davon über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen zu unterrichten. Die Abteilungen erarbeiten eigene Abteilungsordnungen, die erst mit der Genehmigung des Vorstandes wirksam werden. Die Abteilungsordnungen müssen die Organisation der Abteilung regeln und sich an den Vorgaben dieser Satzung orientieren.
6. Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht, jederzeit zwischen den Abteilungen zu wechseln, soweit nicht bestehende Kapazitätsgrenzen dem entgegenstehen. Für diesen Fall sind Wartelisten einzurichten. Die Kapazitätsgrenzen werden durch den Vorstand nach Anhörung des Abteilungsleiters festgelegt.


§ 7
Vereinsbeitrag


1.Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist (Beitragsordnung).
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Monat des laufenden Jahres fällig.
2.Zur Verwirklichung des Vereinszweckes bemüht sich der Verein um öffentliche Zuschüsse und Förderungen sowie um Spenden.


§ 8
Auflösung des Vereins


1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer speziellen Auflösungsversammlung erfolgen.
Der Auflösung müssen 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Die Auflösung und die Weitergabe des vorhandenen Vermögens ist mit dem Finanzamt abzustimmen.
2.Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. 


§ 9
Geschäftsführung


1.Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Die Geschäftsstelle des Vorstandes befindet sich in 04924 Bad Liebenwerda, Dresdener Str. 24.
3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres.


      § 10
           Inkrafttreten

  
   Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.






   Bad Liebenwerda, den 30. Juni 2005

Der Verein wurde am 24.08.2005 in das Vereinsregister unter Nr.: VR 1003 eingetragen.

Beitragsordnung des Vereins
„VSW - Stadtmarketing und Wirtschaft Bad Liebenwerda e.V.“

 

Auf der Gründungsammlung des Vereins am 30. Juni 2005 wurden folgende Beitragssätze beschlossen:


1. Privatpersonen50,00 EURO/Jahr

2. Arbeitslose/ Ruheständler/ Studenten12,50 EURO/Jahr

3. Juristische Personen des HGB
* bis 5 Beschäftigte125,00 EURO/Jahr
* bis 10 Beschäftigte 250,00 EURO/Jahr
* bis 50 Beschäftigte500,00 EURO/Jahr
* über 50 Beschäftigte        1000,00 EURO/Jahr

4. Verbände und Vereine 100,00 EURO/Jahr

6. Körperschaften des öffentlichen Rechts1000,00 EURO/Jahr


Die Beiträge sind als Jahresbeiträge bis spätestens 15.02. des laufenden Jahres auf das Konto des Vereins bei der

Sparkasse Elbe-Elster
Kontonummer: 3400159858
Bankleitzahl: 180 510 00

zu überweisen.

Für das Jahr 2005 gilt die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2005.
Es wird der volle Jahresbetrag fällig.
 

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